(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und vertragsähnliche
Rechtsbeziehungen mit der erpel-Fahrradkurier GmbH & Co.KG, Friesenstr. 80,
26789 Leer, nachfolgend erpel-Fahrradkurier genannt, über die Beförderung
von Briefen und briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 HGB und § 4
Nr. 1 PostG (nachfolgend Sendungen genannt). Sie gelten insbesondere auch für
Zusatz- und Nebenleistungen und umfassen insbesondere auch folgende Produkte
und Leistungen:
- die Beförderung von Sendungen gemäß § 4 Nr. 1 PostG
- den Dokumentenaustauschdienst gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 PostG
- die Durchführung von Konsolidierungsdienstleistungen als Beförderungsmittler nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG
- die Postfachabholung von Sendungen aus Postfachanlagen der
Deutschen Post AG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PostG
- die Sendungsbeförderung von Sendungen für das Ausland
(2) Neben diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten
und Produktverzeichnisse.
(3) Sofern durch zwingende gesetzliche Vorschriften,
schriftliche Vereinbarungen der Parteien, die in Absatz 2 genannten Bedingungen
und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den
Frachtvertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB).
(1) erpel-Fahrradkurier erbringt die ihr obliegenden
Leistungen in der Weise, dass sie die Sendungen abholt, sortiert, frankiert,
zum Bestimmungsort befördert und sie an den Empfänger unter der vom Absender
genannten Anschrift abliefert.
(2) Die Ablieferung erfolgt, soweit der Absender keine
entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, durch Einlegen der Sendung in
eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung - etwa einen Hausbriefkasten -
oder Hinterlassen der Sendung im Machtbereich des Empfängers. Die Zustellung
kann auch dadurch erfolgen, dass die Sendung dem Empfänger, dessen Ehegatten,
oder einem durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen
Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wird. Sofern sich der Empfänger in einer
Gemeinschaftseinrichtung befindet, kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass
die Sendung einer von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen
betraute Person ausgehändigt wird.
(3) Kann eine Sendung nicht in der in Absatz 2 genannten
Weise abgeliefert werden, kann sie einem Ersatzempfänger, namentlich einem
Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten oder einer Person, die in den
Räumen des Empfängers anwesend ist, ausgehändigt werden. Darüber hinaus kann
die Sendung Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt werden, wenn
den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt
sind.
(4) Kann eine Sendung nicht in einer der in Absatz 2 und 3
genannten Weise abgeliefert werden, wird die Sendung dem Absender mit dem
Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt. erpel-Fahrradkurier ist zum Zwecke einer
erforderlichen Feststellung der Anschrift des Absenders zur Öffnung der Sendung
berechtigt. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn sie nicht in eine für den
Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt werden konnte, eine zum Empfang
berechtigte Person nicht angetroffen wurde oder der Empfang der Sendung durch
den Empfänger, dessen Ehegatten oder einen Empfangsberechtigten verweigert
wurde. Eine Sendung gilt weiterhin als unzustellbar, wenn der Empfänger unter
der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte.
(5) Ist es erpel-Fahrradkurier unmöglich, eine unzustellbare
Sendung an den Absender zurückzusenden, etwa wegen fehlender Absenderadresse,
ist erpel-Fahrradkurier berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann weder der
Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter ermittelt
werden, ist erpel-Fahrradkurier berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer
angemessenen Frist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu vernichten.
Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf erpel-Fahrradkurier unmittelbar
vernichten.
(1) Der Absender hat keinen Anspruch auf
Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die Sendung.
(2) Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den
Standards des erpel-Fahrradkuriers zu gestalten (insbesondere Einhaltung der
Freimachungszonen und des Adressfeldes etc.). Er ist verpflichtet, Beklebungen,
das Aufbringen von Stempeln oder andere Maßnahmen, die zur Weiterbeförderung
der Sendung erforderlich sind, zu dulden.
(3) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung so zu
verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch
dem erpel-Fahrradkurier keine Schäden entstehen. Er hat die Sendung ausreichend
zu kennzeichnen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung mit der
entsprechenden Zusatzleistung und Haftungssumme (z. B. Wertbrief) zu wählen,
die seinen möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder in sonstiger Weise
nicht ordnungsgemäßer Leistung in ausreichendem Maße abdeckt.
(5) erpel-Fahrradkurier übernimmt für den Inhalt der
einzelnen Sendungen keinerlei Verantwortung. Die Verantwortung und das Risiko
sämtlicher Folgen, die aus dem Versand unzulässiger Güter erfolgen, auch nach
anderen Bestimmungen als diesen AGB, trägt allein der Absender.
(6) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer
Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der
Übernahme/Übergabe der Sendung erteilt werden (Vorausverfügung). Ein Anspruch
des Absenders auf Beachtung von Weisungen, die erpel-Fahrradkurier erst nach
Übernahme/Übergabe der Sendungen erteilt werden, besteht nicht. §§ 418 und 419
HGB gelten nicht.
(7) Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den
Absender nach Übergabe/Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist
ausgeschlossen.
(1) Ein Beförderungsvertrag kommt durch
eine Individualvereinbarung zwischen erpel-Fahrradkurier und Absender zu
Stande. Ein Beförderungsvertrag kommt auch zu Stande durch die Übergabe der
Sendung durch den Absender oder durch die Übernahme in die Obhut der
erpel-Fahrradkurier. Ein Beförderungsvertrag kommt jedoch nicht zu Stande, wenn
die Sendungen gemäß Absatz 2 vom Transportgut ausgeschlossene Güter enthalten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beförderung eines solchen Gutes
ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Absenders gelten nicht. Diesen wird bereits an dieser Stelle widersprochen.
(2) Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter:
- Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung
oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder
besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern,
- Sendungen, die dazu geeignet sind, durch ihren Inhalt oder
ihre äußere Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden
zu verursachen,
- Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser
Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche
Überreste von Menschen enthalten,
- Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen
Vorschriften unterliegt, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche,
leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und
infektiöse Stoffe enthalten,
- Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere,
Schmuck, Uhren, Edelsteine- und -metalle, Unikate, Kunstgegenstände,
Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten enthalten, es sei denn, es wurde eine
entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen.
(3) Für den Fall, dass eine Sendung hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit oder in sonstiger Weise nicht diesen AGB oder den weiteren
in § 1 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht entspricht, kann erpel-Fahrradkurier
wahlweise
- die Annahme der Sendung verweigern,
- eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendung
zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen,
- diese ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders
befördern und ein entsprechendes Entgelt nachfordern.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung
oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen
der erpel-Fahrradkurier Angaben zum Inhalt der Sendung verweigert.
(4) Entsteht erst nach der Übergabe/Übernahme der Verdacht,
dass es sich bei der Sendung um eine ausgeschlossene Sendung handelt oder dass
weitere Vertragsverstöße vorliegen, ist der Absender verpflichtet,
erpel-Fahrradkurier auf Verlangen Angaben über den Inhalt der Sendung zu
machen. Verweigert der Absender diese Angaben, ist die Sendung von der
Beförderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass
erpel-Fahrradkurier nach der Übernahme/Übergabe der Sendung Kenntnis davon
erlangt, dass es sich um ein ausgeschlossenes Transportgut handelt.
(5) Eine Verpflichtung des erpel-Fahrradkuriers zur Prüfung
von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse im Sinne des Absatz
2 besteht nicht. erpel-Fahrradkurier ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf
solche Ausschlüsse die Sendungen zu öffnen und zu überprüfen. Der Absender kann
selbst dann keine Rechte in Bezug auf Vertragsschluss, Behandlung der Sendung,
geschuldetes Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Annahme und der
Beförderung der Sendung durch erpel-Fahrradkurier geltend machen, wenn er diese
mit einer Kennzeichnung versehen hat, die auf eine unter Absatz 2 und 3
genannte Beschaffenheit der Sendung hinweist.
(6) erpel-Fahrradkurier ist berechtigt, nach eigenem Ermessen
die Beförderung der Sendung zu unterbrechen, wenn die Sendung sich aus einem
der in diesen AGB genannten Gründen als für die Beförderung ungeeignet
herausstellt.
(7) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag einschließlich der
Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner der
erpel-Fahrradkurier geltend machen. Ausnahmsweise kann auch der Empfänger
Ansprüche gemäß § 421 HGB in eigenem Namen geltend machen, soweit er die
Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des
Entgelts übernommen hat. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben in
diesem Falle unberührt.
Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung
ergebenden Verbindlichkeit des Absenders gegenüber erpel-Fahrradkurier gilt die
jeweils aktuelle gültige Preisliste.
(1) Soweit das Sendungsentgelt für die
Postdienstleistung des erpel-Fahrradkuriers durch Briefmarken entrichtet wird,
finden die Bestimmungen dieser AGB Anwendung, soweit sich nicht nachfolgend
etwas anderes ergibt. Briefmarken des erpel-Fahrradkuriers gelten für die
Annahme von Briefsendungen über stationäre Einrichtungen (z.B. Sammelstellen
und/oder Briefkästen) des erpel-Fahrradkuriers für Kunden ohne feste
Vertragsbindung (Gelegenheitskunden) gegen Vorkasse.
(2) Bei einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich der
erpel-Fahrradkurier das Recht vor, die weiteren Kosten zzgl. Mahnkosten dem
Absender in Rechnung zu stellen.
(3) erpel-Fahrradkurier ist nicht verpflichtet, Briefmarken
gegen Erstattung des Nennwertes der Briefmarke zurückzunehmen. Briefmarken von
erpel-Fahrradkurier dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel verwendet werden.
(1) Insoweit erpel-Fahrradkurier Sendungen
des Auftraggebers übernimmt, die außerhalb des Zustellgebietes des
erpel-Fahrradkuriers liegen und der Deutschen Post AG zum Zwecke der Zustellung
übergeben werden sollen, handelt der erpel-Fahrradkurier lediglich als Beförderungsmittler im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 5 PostG
und übergibt die Sendungen zum Zwecke der Zustellung an die Deutsche Post AG
für den Absender. Ein Vertragsverhältnis über die Zustellung der Sendungen
kommt ausschließlich zwischen dem Absender und der Deutschen Post AG zustande.
(2) Der erpel-Fahrradkurier ist berechtigt, auch
Konsolidierungsunternehmen zum Zwecke der Bündelung und Vorsortierung sowie
Einlieferung dieser überregionalen Sendungen bei der Deutschen Post AG zu
beauftragen. Etwaig durch die Deutsche Post AG gewährte
Konsolidierungsvergütungen werden nicht an den Auftraggeber ausgekehrt, sondern
als Vergütung für die Konsolidierungsleistung einbehalten. Auch die an
erpel-Fahrradkurier über einen Konsolidierer
ausgezahlten Konsolidierungsvergütungen vereinnahmt der erpel-Fahrradkurier als
Leistungsentgelt für sich. Eine, auch nur anteilige, Weitergabe dieser
Konsolidierungsvergütungen an den Auftraggeber ist nicht geschuldet.
(1) Der erpel-Fahrradkurier haftet für
Schäden, die auf eine Handlung oder ein Unterlassen zurückzuführen sind, die
der erpel-Fahrradkurier oder ihre Leute in Ausübung ihrer Verrichtung
vorsätzlich oder leichtfertig oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die
nachstehenden Haftungsbeschränkungen. Dies gilt nicht für Schäden, die im
Zusammenhang mit der Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Gütern
oder anderen nicht bedingungsgerechten Sendungen entstehen. Für Schäden, die
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des erpel-Fahrradkuriers oder
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der
erpel-Fahrradkurier unbegrenzt.
(2) Im Übrigen haftet der erpel-Fahrradkurier bei Verlust,
Beschädigung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung sonstiger vertraglicher
Verpflichtungen nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Haftungshöchstgrenzen. Die
Haftung ist auf unmittelbare vertragstypische Schäden beschränkt. Die Haftung
für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. erpel-Fahrradkurier
haftet nicht bei Schäden, deren Ursache sie auch bei größt
möglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden und deren Folgen sie nicht hätte
abwenden können, insbesondere bei Streik, höherer Gewalt u. ä. Eine Haftung des
erpel-Fahrradkuriers ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ursache des Schadens
in einer Handlung oder einem Unterlassen des Absenders, des Empfängers, des
Eigentümers oder eines sonstigen Dritten liegt. Die Vorschriften der §§ 425
Abs. 2 und 427 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Gleiches gilt für andere
gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse. Eine Haftung des
erpel-Fahrradkuriers ist darüber hinaus ausgeschlossen für Schäden an nach
diesen AGB von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Haftungshöchstgrenze beträgt
neben dem Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB bis zu 25,00 € je Sendung,
es sei denn, die Sendung wurde durch korrekte Deklarierung des Wertes und unter
Inanspruchnahme einer Zusatzleistung (z. B. versicherte Wertbriefe) mit einem
höheren Wert bestimmt. Die Haftung wegen Überschreitung eines vereinbarten
Ablieferungstermins ist auf das einfache Entgelt für die Beförderung
(Erstattung des Entgelts) beschränkt.
(4) Der Verlust einer Sendung wird unwiderleglich vermutet,
wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Übergabe/Übernahme an den Empfänger
abgeliefert worden ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt werden
kann. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Es gilt § 438 HGB für die
Schadensanzeige.
(5) Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt
unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die dem erpel-Fahrradkurier oder
Dritten durch die Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Sendungen
oder durch die Verletzung einer der Pflichten des Absenders nach diesen AGB
oder anderen gesetzlichen Vorschriften entstehen. Der Absender stellt der
erpel-Fahrradkurier insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten
frei.
(1) Beide Vertragsparteien können aus
wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis
von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder
Vergleichsverfahren des Absenders. Hat erpel-Fahrradkurier den wichtigen Grund
zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch des erpel-Fahrradkuriers
gegenüber dem Absender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung.
Hat der Absender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet
etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das
vorgesehene Entgelt gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisliste des
erpel-Fahrradkuriers zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten
Auftragswertes, es sei denn, der Absender weist nach, dass Kosten in geringerer
Höhe entstanden sind.
(2) Ereignisse höherer Gewalt und von erpel-Fahrradkurier
nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen
oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung,
Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote,
Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc.
berechtigen erpel-Fahrradkurier auch innerhalb des Verzuges-, die Beförderung
um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur
vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann erpel-Fahrradkurier
wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig
davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei erpel-Fahrradkurier
oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch
erpel-Fahrradkurier begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders.
Abschnitt 9 Abs. 1 bleibt unberührt:
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Absender seinerseits
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die
komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der
Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der
von erpel-Fahrradkurier bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.
(1) Alle Ansprüche müssen gegenüber
erpel-Fahrradkurier unverzüglich und schriftlich geltend gemacht werden.
Ansprüche nach § 6 sind ausgeschlossen, wenn der Absender oder der Empfänger
den Verlust, den Teilverlust, die Beschädigung oder die
Lieferfristüberschreitung nicht innerhalb von sieben Tagen nach der
Ablieferung, im Falle des Verlusts innerhalb von sieben Tagen nach dem
vorgesehenen Ablieferungszeitpunkt anzeigt. Im Übrigen gilt § 438 HGB.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den
Vorschriften des HGB.
(1) erpel-Fahrradkurier unterliegt der
Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Postdienstleistungen
erbringen sowie ergänzend dem Bundesdatenschutzgesetz und den Vorschriften des
Strafgesetzbuches über das Brief- und Postgeheimnis.
(2) erpel-Fahrradkurier ist berechtigt, zum Zwecke der
Erfüllung des Vertrages Daten, die ihr vom Absender oder Empfänger bekannt
gegeben wurden, zu sammeln, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten.
(3) erpel-Fahrradkurier ist weiterhin berechtigt, Daten und
Auskünfte über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen
Sendungen zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die
Datenspeicherung und die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich zu
eigenen Zwecken. Eine Übermittlung von Daten an Dritte findet ausschließlich im
Rahmen bestehender Gesetze und Verordnungen statt.
(1)
Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Absenders gegen
erpel-Fahrradkurier ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon
unberührt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten
mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Beförderungsverträgen, die diesen AGB
unterliegen, ist Leer.
Stand 2008